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ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

§ 30 Haushaltswirtschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/30#abs-1 (1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/30#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/30#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

§ 29 § 30a