Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/23#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/23#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/23#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/23#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.

§ 22 § 24