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Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Nrn. 1 bis 3, 9 und 10 Mediendienste-Staatsvertrag wird der nach § 1 zuständigen Behörde übertragen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der in Nummern 4 bis 8 genannten Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 29.September 1992 (GV.NW. S. 369).