Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZVO-BEG
ZVO-BEG§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/5#abs-1 (1) Bei dem Innenministerium wird ein Beirat für Entschädigungsfragen eingerichtet. Der Beirat soll das Innenministerium in Entschädigungsfragen beraten. Er soll zu grundsätzlichen Fragen und Maßnahmen bei der Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes gehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/5#abs-2 (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Innenministerium ernannt und abberufen. Das Innenministerium beraumt die Sitzungen des Beirates an und führt den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/5#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.