Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZVO-BEG

ZVO-BEG

§ 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Hat der Antragsteller außer einem Anspruch nach den §§ 99-111 BEG auch einen Anspruch nach den Gesetzen zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltend gemacht, so soll über den Anspruch nach dem BEG erst entschieden werden, wenn über den anderen Anspruch eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren ergangen ist.

§ 9 § 11