Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer …

§ 6 Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.

§ 5 § 7