Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer …§ 6 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.