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Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 26. Oktober 1993
(Hinweis der Redaktion: Das 3. DiBt. Änderungsabkommen muss noch eingearbeitet werden)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 12. November 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen - zugestimmt.
Das Abkommen ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Es wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland
- nachstehend ,,Bund" genannt -
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
- nachstehend ,,Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik: