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Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches§ 3 Bestellung des Umlegungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Zur Durchführung der Umlegung hat der Rat der Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bestellen. Dieser hat die der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) zustehenden Befugnisse.