Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Siebte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 7. FrequenzVO -
Siebte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 7. FrequenzVO -§ 8
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident