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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde§ 3 Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/3#abs-1 (1) Die WKL haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/3#abs-2 (2) Zu ordentlichen Mitgliedern der WKL können Personen gewählt werden, die wichtige wissenschaftliche Beiträge zur Landeskunde Westfalens erbracht haben und von denen eine aktive Mitarbeit erwartet werden kann. Mit der Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied ist die Verpflichtung verbunden, sich an den Aufgaben der Kommission zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/3#abs-3 (3) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen gewählt werden, die sich nicht aktiv an den Aufgaben der Kommission beteiligen können, die aber in enger wissenschaftlicher Beziehung zur westfälischen Landeskunde stehen. Auf Wunsch kann ein ordentliches Mitglied durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/3#abs-4 (4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Kommission verdient gemacht haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/3#abs-5 (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.