Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
Bekanntmachung des Staatsvertrages über das FernunterrichtswesenArt 13 Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
Stand: 26.08.2026
Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.