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Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NRW -

§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27535/1#abs-1 (1) Die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nehmen die Kreise und die kreisfreien Städte wahr. Sie erfüllen diese Aufgaben im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27535/1#abs-2 (2) Für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Studentenwerke im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27535/1#abs-3 (3) Bei der Bearbeitung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien und dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium gemeinsam bestimmte Datenverarbeitungszentralen in Anspruch. Die Ämter für Ausbildungsförderung erhalten Zugriff auf den sicherheitsgeschützten Server bei IT. NRW, der die über das BAföG-Online-Verfahren gespeicherten Daten enthält; der Zugriff ist beschränkt auf die Daten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die von ihnen als Ämter für Ausbildungsförderung ermittelten Daten unter entsprechender Anwendung der für die Landesverwaltung geltenden Vorschriften über die Vorprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt durch eine von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zu bestimmende Kasse des Landes.

§ 2