Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der …Art 2
Stand: 26.08.2026
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und der Protokollvermerk nach Artikel 12 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Kultusminister
Der Finanzminister
Vertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.
Präambel
Aufgrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die aus dem Zivilisationsbruch der Schoah erwächst, ist es das Anliegen des Landes, die jüdische Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dadurch die Fortsetzung der Tradition jüdischen Lebens auch weiterhin zu ermöglichen. Das vielfältige jüdische Leben, das nach 1945 wiedererstanden ist und ab 1989 durch die Zuwanderung und Integration von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion einen zusätzlichen Impuls erhalten hat, betrachtet das Land als Geschenk und auch als Verpflichtung. Daher ist es das besondere Anliegen des Landes, die Jüdischen Gemeinden zu fördern und in ihrem Bestand zu sichern. In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Jüdischen Gemeinden zu festigen, wird zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
der Synagogen-Gemeinde Köln
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
und
dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.,
nachfolgend jüdische Vertragspartner genannt,
folgender Vertrag geschlossen: