Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche …Art X
Stand: 26.08.2026
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tage des auf den Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Geschehen in vierfacher Urschrift.
Düsseldorf, den 29. März 1984
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
gez. Johannes Rau
Für die Evangelische Kirche im Rheinland:
gez. D. Brandt
gez. Nikolaus Becker
Für die Evangelische Kirche von Westfalen:
gez. Dr. Heinrich Reiß
gez. Dr. Wolfgang Martens
Für die Lippische Landeskirche:
gez. Dr. Ako Haarbeck
gez. Christian Harms
gez. Dr. Herbert Ehnes
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel II Abs. 1
Die Landeskirchen erklären, daß gegenwärtig nicht die Absicht besteht, die Kirchlichen Hochschulen Bethel und Wuppertal aufzulösen oder eine weitere kirchliche Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten.
Zu Artikel II Abs. 2
Es besteht Einvernehmen, daß Studiengänge für Evangelische Religionslehre für die einzelnen Lehrämter in unterschiedlicher Zahl im Lande angeboten werden können und daß das gegenwärtige Angebot an Studienorten und Studiengängen für Evangelische Religionslehre den Anforderungen des Artikels II Abs. 2 entspricht.
Zu Artikel VI
Es besteht Einvernehmen, daß einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Auskunft über die Aufgabenstellung für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gegeben wird.
Düsseldorf, den 29. März 1984
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
gez. Johannes Rau
Für die Evangelische Kirche im Rheinland:
gez. D. Brandt
gez. Nikolaus Becker
Für die Evangelische Kirche von Westfalen:
gez. Dr. Heinrich Reiß
gez. Dr. Wolfgang Martens
Für die Lippische Landeskirche:
gez. Dr. Ako Haarbeck
gez. Christian Harms
gez. Dr. Herbert Ehnes
Zusatz:
Vom 20. Dezember 1984
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 18. September 1984 (GV. NW. S. 592) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag und das Schlußprotokoll nach Artikel X des Vertrages am 1. Januar 1985 in Kraft treten.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. Dezember 1984 stattgefunden.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1984 S. 803.
Fn2
SGV. NW. 222.