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Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl

Art VIII

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/viii#abs-1 (1) Betreiben die Diözesen in Nordrhein-Westfalen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/viii#abs-2 (2) Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Diözesen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Katholische Religionslehre anbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/viii#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen geregelt.

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