Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 20. Dezember 1972. Verfassungsänderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.

§ 1 § 3