Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des …

§ 7 Eigentumsverhältnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die mit Forschungsmitteln beschafften Einrichtungen und Geräte gehen in das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bzw. des Landes Sachsen-Anhalt über und stehen für weitere Forschungsarbeiten zur Verfügung. Sie werden bei der Forschungsstelle für Bandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) bzw. im Institut der Feuerwehr (IdF) aufbewahrt, von diesen instandgehalten und erforderlichenfalls ausgeliehen.

§ 6 § 8