Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des …§ 7 Eigentumsverhältnisse
Stand: 26.08.2026
Die mit Forschungsmitteln beschafften Einrichtungen und Geräte gehen in das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bzw. des Landes Sachsen-Anhalt über und stehen für weitere Forschungsarbeiten zur Verfügung. Sie werden bei der Forschungsstelle für Bandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) bzw. im Institut der Feuerwehr (IdF) aufbewahrt, von diesen instandgehalten und erforderlichenfalls ausgeliehen.