Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LFBRVG-NRW
LFBRVG-NRW§ 3 Untersuchungseinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/3#abs-1 (1) Die Kreisordnungsbehörde bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kommunalen und staatlichen Untersuchungsämter sowie der integrierten Untersuchungsämter, die Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich der Tabakerzeugnisse durchführen (Untersuchungsämter) oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter Untersuchungseinrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/3#abs-2 (2) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags
1. zu bestimmen, für welche Untersuchungen staatliche Untersuchungsämter oder integrierte Untersuchungsämter zu beauftragen sind,
2. für die Untersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das Ministerium nicht erfolgt,
3. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter zu regeln, dass die Untersuchung bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie die Untersuchung auf bestimmte Stoffe oder nach bestimmten Untersuchungsverfahren nur in einem Untersuchungsamt oder in einzelnen Untersuchungsämtern durchzuführen sind, wenn hierfür eine besondere Erfahrung oder Ausstattung erforderlich ist,
4. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter Vorschriften über die personelle sowie die apparative und sonstige technische Ausstattung zu erlassen.