Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Zusatzabkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule
Bekanntmachung des Zusatzabkommens über die Aufgaben und Finanzierung der …Art 2
Stand: 26.08.2026
Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.