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Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Januar 1992

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das neue Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 geschlossen. Das Abkommen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NW) vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339), geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46), wird hiermit bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 20. Januar 1992

Innenministerium

Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Riotte

Abkommen

über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder

bei der Strafverfolgung

Zwischen

dem Land Baden-Württemberg,

dem Freistaat Bayern,

dem Land Berlin,

dem Land Brandenburg,

der Freien Hansestadt Bremen,

der Freien und Hansestadt Hamburg,

dem Land Hessen,

dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

dem Land Niedersachsen,

dem Land Nordrhein-Westfalen,

dem Land Rheinland-Pfalz,

dem Saarland,

dem Freistaat Sachsen,

dem Land Sachsen-Anhalt,

dem Land Schleswig-Holstein,

und dem Land Thüringen

wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:

Art 1