Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 20. Januar 1992
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das neue Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 geschlossen. Das Abkommen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NW) vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339), geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46), wird hiermit bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 20. Januar 1992
Innenministerium
Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Riotte
Abkommen
über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder
bei der Strafverfolgung
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein,
und dem Land Thüringen
wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen: