Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die …

Art 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-1 (1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-2 (2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-3 (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-4 (4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.

Saarbrücken, den 8. November 1991

Für das Land

Baden-Württemberg

Der Innenminister

Schlee

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister

des Innern

Dr. Stoiber

Für das Land Berlin

Der Regierende

Bürgermeister von Berlin

Diepgen

Für das Land Brandenburg

Das Ministerium

des Innern

Minister des Innern

Ziel

Für die Freie Hansestadt

Bremen

Der Senator für Inneres

Sakuth

Für den Senat der Freien

und Hansestadt Hamburg

Hackmann

Für das Land Hessen

Der Minister

des Innern und für

Europaangelegenheiten

Dr. Günther

Für das Land Mecklen-

burg-Vorpommern

Der Innenminister

Dr. Diederich

Für das Land

Niedersachsen

Für den Niedersächsischen

Ministerpräsidenten

Niedersächsisches

Innenministerium

Glogowski

Minister

Für das Land

Nordrhein-Westfalen

Namens des

Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Schnoor

Für das Land

Rheinland-Pfalz

In Vertretung

des Ministerpräsidenten

Zuber

Staatsminister des Innern

und für Sport

Für das Saarland

Namens des

Ministerpräsidenten

Minister des Innern

Läpple

Freistaat Sachsen

Der Staatsminister

des Innern

Eggert

Für das Land

Sachsen-Anhalt

Für den

Ministerpräsidenten

des Landes

Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern

des Landes

Sachsen-Anhalt

Perschau

Für das Land

Schleswig-Holstein

Für den

Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Prof. Dr. Bull

Für das Land Thüringen

Der Thüringer

Innenminister

Böck

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