Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die …Art 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-1 (1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-2 (2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-3 (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27401/4#abs-4 (4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
Saarbrücken, den 8. November 1991
Für das Land
Baden-Württemberg
Der Innenminister
Schlee
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister
des Innern
Dr. Stoiber
Für das Land Berlin
Der Regierende
Bürgermeister von Berlin
Diepgen
Für das Land Brandenburg
Das Ministerium
des Innern
Minister des Innern
Ziel
Für die Freie Hansestadt
Bremen
Der Senator für Inneres
Sakuth
Für den Senat der Freien
und Hansestadt Hamburg
Hackmann
Für das Land Hessen
Der Minister
des Innern und für
Europaangelegenheiten
Dr. Günther
Für das Land Mecklen-
burg-Vorpommern
Der Innenminister
Dr. Diederich
Für das Land
Niedersachsen
Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten
Niedersächsisches
Innenministerium
Glogowski
Minister
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des
Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Schnoor
Für das Land
Rheinland-Pfalz
In Vertretung
des Ministerpräsidenten
Zuber
Staatsminister des Innern
und für Sport
Für das Saarland
Namens des
Ministerpräsidenten
Minister des Innern
Läpple
Freistaat Sachsen
Der Staatsminister
des Innern
Eggert
Für das Land
Sachsen-Anhalt
Für den
Ministerpräsidenten
des Landes
Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern
des Landes
Sachsen-Anhalt
Perschau
Für das Land
Schleswig-Holstein
Für den
Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Prof. Dr. Bull
Für das Land Thüringen
Der Thüringer
Innenminister
Böck