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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 107
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 107 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.06.2004 – 1 A 898/02.PVLZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.