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VAP2.1-baut.D-Gem§ 26 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Der Kandidat erhält ein Prüfungszeugnis oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.