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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 35a Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes der Sonderrücklage
Stand: 26.08.2026
1Die nach dem Wegfall der Regelung des § 35 im Rahmen der 22. Änderung dieser Satzung vorhandenen Mittel der Sonderrücklage werden an die zum 31. Dezember 2020 vorhandenen Mitglieder der Umlagegemeinschaften verteilt. 2Die Verteilung entspricht dem Anteil des Mitgliedes an der Gesamtumlagebemessungsgrundlage der jeweiligen Umlagegemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2020. 3Sie erfolgt im Wege einer einmaligen Gutschrift.