Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land …

Art. 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in Artikel 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse behandelt worden sind, gelten auch für diese Zeit als Mitglieder, im Falle des Artikels 1 Satz 2 als Pflichtmitglieder, der Rheinischen Versorgungskasse und ihrer Rechtsvorgänger nach Maßgabe der Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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