Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 64 Auftragsangelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.