Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 49a Bedienstete des Kreises
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/49a#abs-1 (1) Die Bediensteten des Kreises müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/49a#abs-2 (2) Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/49a#abs-3 (3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch die Landrätin oder den Landrat oder durch ihre oder seine allgemeine Vertretung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.