Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 3 Gleichstellung von Frau und Mann
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/3#abs-1 (1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/3#abs-2 (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/3#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Kreisausschusses, des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/3#abs-4 (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Landrates widersprechen; in diesem Fall hat der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/3#abs-5 (5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt dieHauptsatzung.