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KrO NRW

§ 24 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Einwohner und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern für den Kreis unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen verpflichtet wie in der Gemeinde, in der sie Einwohner oder Bürger sind. § 34 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

4. Teil

Kreistag

§ 23a § 25