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Gesetz zur Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes

Art I

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet (Ruhrgebiet-Gesetz) vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 256) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 5 eingefügt:

,,§ 5

Die kreisfreie Stadt Bottrop und die Gemeinde Kirchhellen (Kreis Recklinghausen) werden zu einer neuen kreisfreien Stadt zusammengeschlossen. Die Stadt erhält den Namen Bottrop."

2. § 20 wird wie folgt geändert:

,,Die Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel und Gladbeck werden in den Kreis Recklinghausen eingegliedert."

3. § 25 wird aufgehoben und durch folgende neue Vorschrift ersetzt:

,,§ 25

Die neue kreisfreie Stadt Bottrop wird ab 1. Januar 1978 dem Amtsgericht Bottrop zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören

a) das Gebiet der bisherigen Stadt Bottrop zum Bezirk des Amtsgerichts Bottrop,

b) das übrige Stadtgebiet zum Bezirk des Amtsgerichts Dorsten."

4. § 27 Nummer 7 wird gestrichen.

5. In § 29 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 2 wird jeweils hinter dem Wort ,,Castrop-Rauxel" das Wort ,,Gladbeck" eingefügt.

Art II