Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Düsseldorf-Gesetz

Düsseldorf-Gesetz

§ 29

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27217/29#abs-1 (1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Neuss führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27217/29#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Neuss führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.

§ 28 § 30