Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ruhrgebiet-Gesetz
Ruhrgebiet-Gesetz§ 26
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27214/26#abs-1 (1) Die neuen Gemeinden werden folgenden Amtsgerichten zugeordnet:
1. entfallen,
2. die Gemeinde Moers dem Amtsgericht Moers,
3. die Gemeinde Schwerte dem Amtsgericht Schwerte,
4. die Gemeinde Selm dem Amtsgericht Lüdinghausen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27214/26#abs-2 (2) Die Stadtbezirke Fischlaken, Heidhausen und Werden der Stadt Essen sowie das in die Stadt Essen eingegliederte Gebiet der bisherigen Stadt Kettwig werden dem Amtsgericht Essen, die Stadtbezirke Byfang und Kupferdreh der Stadt Essen werden dem Amtsgericht Essen-Steele zugeordnet. Das Amtsgericht Essen-Werden wird aufgehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27214/26#abs-3 (3) Die Stadt Krefeld wird mit ihrem gesamten Gebiet dem Amtsgericht Krefeld zugeordnet. Das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen wird aufgehoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27214/26#abs-4 (4) (Außer Kraft getreten am 30. Juni 2012.)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27214/26#abs-5 (5) Das Amtsgericht Haltern scheidet aus dem Bezirk des Landgerichts Münster aus; es wird dem Landgericht Essen nachgeordnet.