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Bielefeld-Gesetz

§ 24

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Ämtern Harsewinkel, Hausberge, Hüllhorst, Rahden, Versmold und Werther bisher bestehenden Personalvertretungen führen bei der Gemeinde, die Rechtsnachfolgerin des jeweiligen Amtes ist, die Geschäfte der Personalvertretung weiter, bis die Personalvertretung neu gewählt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-2 (2) In den übrigen neuen Gemeinden und Kreisen sowie den neuen Schulämtern und Kreispolizeibehörden werden die Befugnisse und Pflichten der Personalvertretungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen von Personalkommissionen ausgeübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-3 (3) Die Personalkommissionen bestehen bei den durch Zusammenschluß gebildeten neuen Gemeinden aus je einem Mitglied der in den bisherigen Personalräten vertretenen Gruppen, und zwar

1. aus den zu einer neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und

2. aus den aufgelösten Ämtern, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen.

Abweichend von Satz 1 besteht die Personalkommission bei der Stadt Bielefeld aus dem bei der bisherigen Stadt Bielefeld bestehenden Gesamtpersonalrat, je einem Mitglied der in den Personalräten vertretenen Gruppen der übrigen zu der neuen Stadt Bielefeld zusammengeschlossenen Gemeinden und der aufgelösten Ämter Dornberg, Heepen und Jöllenbeck und je einem Mitglied der im Personalrat des Kreises Bielefeld vertretenen Gruppen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-4 (4) Soweit Gemeinden in andere eingegliedert werden, bestehen die Personalkommissionen aus dem Personalrat der aufnehmenden Gemeinde und aus je einem Mitglied der Gruppen der Personalräte

1. der in die aufnehmende Gemeinde ganz oder teilweise eingegliederten Gemeinden und

2. der aufgelösten Ämter, deren Aufgaben ganz oder teilweise in die aufnehmende Gemeinde übergehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-5 (5) Soweit die Personalvertretung nur aus einer Person (Personalobmann) besteht, gehört dieser der Personalkommission an.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-6 (6) Bei den neuen Kreisen bestehen die Personalkommissionen aus je einem Mitglied der in den Personalräten der aufgelösten Kreise vertretenen Gruppen, wenn Aufgaben ganz oder teilweise auf den neuen Kreis übergehen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-7 (7) Werden aus Gemeinden oder Gemeindeverbänden keine Bediensteten in eine neugebildete oder in eine aufnehmende Körperschaft übernommen, entfällt die Entsendung von Mitgliedern in die Personalkommission. Entsprechendes gilt für eine Gruppe, wenn keine Bediensteten dieser Gruppe übernommen werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-8 (8) Bei dem Schulamt in der Stadt Bielefeld und bei den Schulämtern in den neuen Kreisen werden Personalkommissionen für Lehrer an Grund-, Haupt- und Sonderschulen gebildet, die aus je drei Mitgliedern der Personalräte für Lehrer an Grund-, Haupt- und Sonderschulen bei dem Schulamt in der bisherigen Stadt Bielefeld und bei den Schulämtern in den bisherigen Kreisen bestehen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-9 (9) Bei den neuen Kreispolizeibehörden werden Polizei-Personalkommissionen gebildet, die aus je vier Mitgliedern der Personalräte bei den bisherigen Kreispolizeibehörden bestehen. Jeweils zwei Mitglieder müssen der Beamtengruppe, je ein Mitglied muß den übrigen in dem bisherigen Personalrat vertretenen Gruppen angehört haben.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-10 (10) Für jedes Mitglied der Personalkommission ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27213/24#abs-11 (11) Für die Wahl der Mitglieder der Personalkommissionen und ihre Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend. Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.

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