Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zweites Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Siegen
Zweites Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Siegen§ 11
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27170/11#abs-1 (1) Die Gemeinden Burbach und Neunkirchen bilden einen Sparkassenzweckverband.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27170/11#abs-2 (2) Der Sparkassenzweckverband ist Rechtsnachfolger des Amtes Burbach als Gewährträger der Amtssparkasse Burbach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27170/11#abs-3 (3) Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln. Die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, des Sparkassengesetzes und der Verbandssatzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27170/11#abs-4 (4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung erlassen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung erlassen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.