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Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und …

Art III Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.

Berlin, den 17. Juni 1993

Für das Land Baden-Württemberg

Ministerpräsident Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Ministerpräsident Dr. h. c. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Bürgermeister Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Chef der Senatskanzlei Senator Dr. Thomas Mirow

Für das Land Hessen

Ministerpräsident Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Ministerpräsident Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen

Ministerpräsident Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Ministerpräsident Dr. h. c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Ministerpräsident Rudolf Scharping

Für das Saarland

Ministerpräsident Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Ministerpräsidentin Heide Simonis

Für das Land Thüringen

Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel

Zusatz

Bekanntmachung

des Inkrafttretens des Abkommens über

die Änderung des Abkommens über die Errichtung

und Finanzierung des Instituts für medizinische

und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP)

Vom 30. August 1994 (GV. NRW. S. 728)

Nachdem alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel III am 1. August 1994 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Art II