Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für …Art 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/5#abs-1 (1) Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird ein Vertreter von dem zuständigen Minister (Senator) bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/5#abs-2 (2) Jedes der vertragschließenden Länder hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/5#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/5#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines Vertreters der vertragschließenden Länder muß er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein und leitet sie.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/5#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.