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Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für …

Art 14

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/14#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/14#abs-2 (2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind. Sind bis zum 1. Januar 1971 weniger als sechs Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt dieses Abkommen unter den Ländern, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die sechste Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27090/14#abs-3 (3) Für jedes Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des Abkommens treten jedoch zum 1. Januar des Beitrittsjahres ein. Bezüglich der Investitionskosten erfolgt die Festsetzung des Anteils ohne Rücksicht auf ein späteres Wirksamwerden des Beitritts, es sei denn, die Ratifikationsurkunde wird erst nach dem 1. Januar 1976 hinterlegt.

Mainz, den 14. Oktober 1970

Für das Land Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger

Für den Freistaat Bayern

Dr. Heubel

Für das Land Berlin:

Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Koschnick

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Prof. Dr. Weichmann

Für das Land Hessen:

Osswald

Für das Land Niedersachsen:

Kurt Partsch

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz

Dr. H. Kohl

Für das Saarland:

Dr. Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:

Dr. Lemke

Zusatzerklärung

zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung

des Instituts für medizinische und pharmazeutische

Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970

Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen auch Aufgaben für die Prüfung in anderen Berufen des Gesundheitswesens zu übertragen, sobald diese Prüfungen nach Änderung der rechtlichen Bestimmungen bundeseinheitlich durchgeführt werden müssen.

Mainz, den 14. Oktober 1970

Für das Land Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger

Für den Freistaat Bayern:

Dr. Heubel

Für das Land Berlin:

Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Koschnick

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Prof. Dr. Weichmann

Für das Land Hessen:

Osswald

Für das Land Niedersachsen:

Kurt Partsch

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Dr. H. Kohl

Für das Saarland:

Dr. Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:

Dr. Lemke

Zusatz

Bekanntmachung

des In-Kraft-Tretens

des Abkommens zur Änderung des Abkommens

über die Errichtung und Finanzierung des Instituts

für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Vom 25. Februar 2003 (GV. NRW. S. 124)

Nachdem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden am 20. Dezember 2002 bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wurde, ist das Abkommen zur Änderung der Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 26. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 7) nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Düsseldorf, den 25. Februar 2003

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Art 13