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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 40a Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 25 Abs. 3.

§ 40 § 41