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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 37a Vorarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/37a#abs-1 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben alle zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendigen Vorarbeiten, insbesondere Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, naturschutzfachliche Kartierungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers betreten werden. Das gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Die Eigentümer sind zwei Wochen vor der geplanten Betretung und über die Durchführung der konkreten Vorarbeiten zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/37a#abs-2 (2) Die Absicht, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorarbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/37a#abs-3 (3) Die Absicht, Vermessungsarbeiten auszuführen, soll dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten tunlich erscheint.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/37a#abs-4 (4) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 37 § 37b