Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei unvorhergesehenem Bedarf entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan und vom Landesstraßenausbauplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags. Maßnahmen der Stufe 2*1) können im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss in den Landesstraßenausbauplan aufgenommen werden.

§ 4 § 6