Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZuVO SGB

ZuVO SGB

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter im Landesbereich im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium. Die auf den Landesbereich entfallenden Arbeitgebervertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestimmt. Entsendende Stellen sind das Finanzministerium, der Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. und die weiteren zur Entsendung von Arbeitgebervertretern berechtigten Ressorts und Mitgliedsunternehmen im Landesbereich. Die Vorschlagsberechtigung für die weiteren Arbeitgebervertreter und für die Stellvertreter richtet sich nach der Anzahl der Versicherten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Bis zum Ende der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode sind das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das Ministerium für Bauen und Verkehr, das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration, das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, das Ministerium für Schule und Weiterbildung, das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Universitätskliniken und die Studentenwerke vorschlagsberechtigt.

§ 8 § 10