Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen …§ 13 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen