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Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen …

§ 10 Anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, Gütesiegel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27017/10#abs-1 (1) Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung

1. seit mindestens zwei Jahren besteht,

2. unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und

3. ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium anerkannt und veröffentlicht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27017/10#abs-2 (2) Einem Gütesiegel nach Absatz 1 Nummer 3 sind gleichwertige andere Gütesiegel gleichgestellt. Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden.

§ 9 § 11