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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 9 Übertragung von beschränktenselbständigen Fischereirechten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 8 § 10