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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 41 Ablassen von Gewässern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang und unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann die Fischereibehörde das Ablassen schon vor Ablauf der Frist gestatten. Der zum Ablassen Berechtigte hat die Fischereiberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 40 § 42