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LJG-NRW

§ 17a Gesellschaftsjagd(Zu § 16 Abs. 3 BJG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/17a#abs-1 (1) Gesellschaftsjagden sind Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/17a#abs-2 (2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/17a#abs-3 (3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.

§ 17 § 18