Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LJG-NRW LJG-NRW § 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgenund Jagderlaubnisverträgen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Ein Vertrag, der den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht entspricht, ist nichtig.