Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO--LNatSchG

DVO--LNatSchG

§ 3 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/3#abs-1 (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/3#abs-2 (2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Werden Beschlüsse gefaßt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/3#abs-3 (3) Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis wiederzugeben ist. Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ihre abweichende Meinung in die Niederschrift aufgenommen und der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/3#abs-4 (4) Die Stellvertreter sind über die Einberufung des Beirats vor den Sitzungen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Sie können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirats als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrkosten.

§ 2 § 4