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DVO--LNatSchG§ 1 Einzelheiten der Zusammensetzung des Beiratsbei der unteren Naturschutzbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/1#abs-1 (1) Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihm nach § 70 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/1#abs-2 (2) Die untere Naturschutzbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vereinigungen schriftlich oder elektronisch auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben.