Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …§ 7 Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung(Zu § 6 Bundeswaldgesetz)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/7#abs-1 (1) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen werden im Gebietsentwicklungsplan dargestellt. Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktion eines forstlichen Rahmenplans nach § 7 des Bundeswaldgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/7#abs-2 (2) Die höhere Forstbehörde erarbeitet einen forstlichen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan und schreibt ihn fort. Dabei ist der Forstausschuss bei der höheren Forstbehörde rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Das gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.